Verringerung nationaler Luftschadstoffe (Richtlinie)
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Umwelt

Verringerung nationaler Luftschadstoffe (Richtlinie)

Dr. Götz Reichert, LL.M.
Dr. Götz Reichert, LL.M.

Die Europäische Kommission schlägt für die Emission bestimmter Luftschadstoffe nationale Höchstmengen für die Zeit ab 2020 und ab 2030 vor und dehnt diese auf weitere Luftschadstoffe aus. Die Mitgliedstaaten müssen nationale „Luftreinhalteprogramme“ erstellen. Diese müssen Angaben über die vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung von Luftschadstoffen enthalten. Außerdem sollen bis 2025 zu erreichende Zwischenziele eingeführt werden.

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Status

Der Maßnahmenkatalog speziell für Ammoniak-, Feinstaub- und Rußemissionen für die nationalen Luftreinhalteprogramme darf als „wesentliche Vorschrift“ nicht von der Kommission durch delegierten Rechtsakt geändert werden können. Drastische Emissionsreduktionen sind in kurzer Zeit nicht zu vertretbaren Kosten möglich. Daher sollten die Zwischenziele für 2025 verbindlich festgeschrieben werden.

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Verringerung nationaler Luftschadstoffe COM(2013) 920 (veröff. 30.06.2014) PDF 98 KB Download
Verringerung nationaler Luftschadstoffe COM(2013) 920
Richtlinienvorschlag COM(2013) 920 (veröff. 18.12.2013) PDF 123 KB Download
EP: 1. Lesung (veröff. 28.10.2015)
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 16.12.2015)
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 30.06.2016)