EU-Verträge & -Institutionen
Das italienisch-albanische Abkommen über Migranten kollidiert mit europäischer Rechtsstaatlichkeit
cepAdhoc
„Migrationsprobleme durch die Einschränkung von Menschenrechten zu lösen, ist keine praktikable Option“, sagt Andrea De Petris, Rechtsexperte des cep in Rom. Am 4. Oktober hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Richtlinie zur Regelung des Begriffs „sicherer Herkunftsstaat“ so ausgelegt, dass ein Land nur dann als sicher gelten kann, wenn dies für sein gesamtes Staatsgebiet und ohne Unterscheidung zwischen bestimmten Personengruppen gilt. Dies untergrub den Plan Italiens, Asylsuchende aus Ländern, die die Regierung als sichere Herkunftsländer einstuft, wie Ägypten und Bangladesch, in albanischen Zentren festzuhalten, was nach EU-Recht nicht zulässig ist.
„Die italienische Regierung hat ein Gesetzesdekret erlassen, mit dem sie ihre eigene Liste sicherer Länder erstellen will, auch wenn diese nicht den Parametern der europäischen Rechtsprechung und Verordnungen entspricht. Da es sich um eine Bestimmung des nationalen Rechts handelt, muss das Gesetzesdekret auch im Einklang mit dem europäischen Recht stehen“, betont De Petris. Daran werden weder die italienischen Gesetzesdekrete noch – höchstwahrscheinlich – das für Juni 2026 geplante EU-Migrationsrecht etwas ändern.
Angesichts der Umsetzungsschwierigkeiten, die das so genannte Albanien-Modell mit sich bringt, sollten andere EU-Mitgliedstaaten nach Ansicht des cep-Rechtsexperten zumindest vorerst davon absehen, dieses Modell andernorts nachzuahmen.
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Das italienisch-albanische Abkommen über Migranten kollidiert mit europäischer Rechtsstaatlichkeit (veröff. 26.11.2024) | 365 KB | Download | |
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