PRESSEINFORMATION 31/2020

Europäisches Klimagesetz

Das "Europäische Klimagesetz" soll das Ziel der "Klimaneutralität" der EU bis 2050 festlegen sowie die Prüfung einer weiteren Verschärfung der Emissionsreduktionsvorgaben für 2030 regeln. Vor dem Hintergrund der Corona-Krise hat das cep das Gesetz bewertet.

Das europäische Klimaschutzgesetz scheint mit heißer Nadel genäht. Es räumt rechtliche Bedenken nicht aus. Denn bevor die EU das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und eine Verschärfung der Emissionsreduktionsvorgaben für 2030 festlegt, sollte sie einschätzen können, welche Auswirkungen die dafür notwendigen Einsparungen von Treibhausgasen (THG) in der EU haben. Die Ermächtigung der EU-Kommission, durch delegierte Rechtsakte einen Zielpfad für die schrittweise Verwirklichung des EU-2050-Klimaziels festlegen zu dürfen, verstößt gegen EU-Recht.

Für den cep-Klimaexperten Götz Reichert kann die frühzeitige Entwicklung einer langfristigen Strategie der EU zur Senkung der Emissionen von THG natürlich die Planungssicherheit von Unternehmen erhöhen. „Allerdings ist hierfür gerade angesichts der Corona-Krise eine umfassende Folgenabschätzung zwingend erforderlich“, so Reichert. „Auch lassen sich mit einer Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) auf alle Sektoren oder der Schaffung eines getrennten Emissionshandelssystems für nicht vom EU-EHS erfasste Sektoren die EU-Klimaziele effektiv und kosteneffizient erreichen und konfliktträchtige Koordinierungsverfahren vermeiden.“

Hintergrund

Das 2015 in Paris geschlossene UN-Klimaabkommen sieht vor, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur langfristig auf deutlich unter 2°C – wenn möglich auf 1,5°C – gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt wird. Die Vertragsparteien verpflichteten sich, jeweils selbst Maßnahmen zur Begrenzung oder Senkung ihrer Treibhausgasemissionen festzulegen („nationally determined contribution“) und alle fünf Jahre eine „weltweite Bestandsaufnahme“ der Klimaschutzbeiträge vorzunehmen.

Die derzeitige EU-Klimapolitik legt zur Verwirklichung der Paris-Klimaziele auf EU-Ebene „verbindlich“ fest, dass die EU-weiten Emissionen von Treibhausgasen bis 2030 um 40% gegenüber 1990 zu senken sind („EU-2030-Klimaziel“; siehe cepInput 02/2015) und regelt zur Verwirklichung des EU-2030-Klimaziels die Koordinierung, regelmäßige Überwachung und Bewertung sowie ggf. Modifikation der klimapolitischen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten durch das „Governance-System für die Energieunion“ (Governance-Verordnung, siehe cepInput 02/2019). Außerdem werden so die klimapolitischen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten bis 2030 in EU-Rechtsakten u.a. zum EU-Emissionshandelssystem, zur Energieeffizienz, zu erneuerbaren Energien und zu CO2-Grenzwerten für Fahrzeuge konkretisiert.