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Arbeit & Soziales
Zusammenarbeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (Beschluss)
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Durch den formellen Zusammenschluss der Arbeitsverwaltungen erhalten die Empfehlungen des Netzwerks eine hohe Verbindlichkeit, so dass auch mit deren Umsetzung gerechnet werden kann. Dies verbessert die Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltung. Problematisch ist die Befugnis der Kommission, die Kriterien für das Benchmarking durch delegierte Rechtsakte festzulegen. Dies verstößt gegen Art. 290 AEUV.
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Zusammenarbeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen COM(2013) 430 (veröff. 04.11.2013) | 91 KB | Download | |
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Beschlussvorschlag COM(2013) 430 (veröff. 17.06.2013) | 89 KB | Download | |
EP: Berichtsentwurf (veröff. 24.09.2013) | 159 KB | Download | |
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 10.12.2013) | 248 KB | Download |