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Arbeit & Soziales
Reformland Frankreich (cepInput)
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Aus Sicht von cepFrance ist hervorzuheben, dass in Frankreich nun bei Unternehmensvereinbarungen auch zum Nachteil der Beschäftigten von Branchenvereinbarungen abgewichen werden darf. Dies gilt insbesondere für die Dauer und die Gestaltung der Arbeitszeit, die Bezahlung und die Versetzungen von Arbeitnehmern innerhalb ihrer Unternehmen. Außerdem werden Erfolgs- und Gewinnbeteiligung in kleinen und mittleren Unternehmen gefördert und Gewinnbeteiligungspläne in Unternehmen ab 50 Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben.
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cepStudie (veröff. 04.02.2020) | 291 KB | Download | |
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