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Informationstechnologien
EU-Binnenmarkt für elektronische Kommunikation (Teil 2) (Verordnung)
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Die zentrale Anmeldung für EU-Anbieter bewirkt einen – wenn auch nur geringen – Abbau von Markteintrittsbarrieren. Das Vetorecht der Kommission für Regulierungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden gegenüber EU-Anbietern verursacht entweder absurde Wettbewerbsverzerrungen oder eine kontraproduktive Vereinheitlichung der Regulierung. Die Koordinierung durch die Kommission bei den Funkfrequenzen erhöht die Effizienz. Der Plan der Kommission, wonach in der gesamten EU alle bestehenden Vorleistungsprodukte durch ein „europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt“ ersetzt werden, ist verfehlt. Die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Konnektivitätsprodukts ist vorschnell.
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Binnenmarkt für Telekommunikation Teil 2 COM(2013) 627 (veröff. 17.02.2014) | 100 KB | Download | |
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Verordnungsvorschlag COM(2013) 627 (veröff. 11.09.2013) | 404 KB | Download | |
EP: 1. Lesung (veröff. 03.04.2014) | |||
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis (veröff. 25.06.2015) |