PRESSEINFORMATION 44/2018

Neue Pläne für europäische Busse

Die EU-Kommission will den grenzüberschreitenden Busverkehr weiter liberalisieren.

Die EU will durchsetzen, dass der innerstaatliche Busverkehr für ausländische Wettbewerber geöffnet und Fernbussen ein fairer Zugang zu Busbahnhöfen garantiert wird. Aus Sicht des cep stärkt dies den Wettbewerb. Allerdings verstößt eine völlige Öffnung des rein innerstaatlichen Linienverkehrs gegen das Subsidiaritätsprinzip.

Auch bezweifelt das cep, dass die Öffnung der innerstaatlichen Fernbusmärkte in allen Mitgliedstaaten zu den von der Kommission prognostizierten Ergebnissen führen wird. Außerdem wurden die Auswirkungen von Marktöffnungen – insbesondere auf den öffentlich geförderten Personenverkehr – nicht ausreichend berücksichtigt. So verdrängt die Marktöffnung, wie auch die Kommission anerkennt, funktionierende subventionsfreie Modelle z.B. in Spanien.

Deshalb sollte die Entscheidung über eine weitere Marktöffnung bis zur Vorlage eines sachlich fundierteren, auf die einzelstaatlichen Besonderheiten eingehenden Regelungsvorschlags bei den Mitgliedsstaaten verbleiben.

Hintergrund und Ziele

Um die Dienstleistungsfreiheit in Fernbusmärkten innerhalb der EU sicherzustellen, regelt bisher die Fernbus-Verordnung [(EG) Nr. 1073/2009] den Zugang von Busunternehmen zum grenzüberschreitenden Fernbusverkehr und gestattet ihnen in eng begrenzten Ausnahmefällen, innerstaatlichen Fernbusverkehr in den Mitgliedstaaten durchzuführen, in denen sie nicht ansässig sind. So dürfen derzeit nicht-ansässige Busunternehmen innerstaatlichen Linienverkehr von Fernbussen nur betreiben, wenn dieser Teil eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs und nicht „Hauptzweck“ ist oder nur „zeitweilig“ durchgeführt wird. Grundsätzlich muss grenzüberschreitender „Linienverkehr“ von Fernbussen, der „regelmäßig“ auf festgelegten Strecken erfolgt von den Mitgliedstaaten genehmigt und nur bestimmten Fällen abgelehnt werden. In Deutschland ist zum Beispiel zum Schutz des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) innerstaatlicher Fernbusverkehr unzulässig, wenn die Reisestrecke kürzer als 50 km ist oder eine alternative Bahnfahrt unter einer Stunde zur Verfügung steht (§ 42a Personenbeförderungsgesetz).

In Spanien werden Gebietsmonopole zehn Jahre wettbewerblich vergeben, was Busunternehmen eine interne Quersubventionierung unrentabler Strecken innerhalb des jeweiligen Gebiets ermöglicht.

Die EU-Kommission kritisiert diesen „Flickenteppich“ mitgliedstaatlicher Regelungen des Zugangs zum innerstaatlichen Fernbusverkehr und hat deshalb vorgeschlagen, die Verordnung über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt zu ändern.

cepAnalyse Öffnung der internationalen und nationalen Busverkehrsmärkte