PRESSEINFORMATION 61/2017

Governance der Energieunion

Die EU-Kommission schlägt ein „Governance-System“ zur Koordination der energiepolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor.

Der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission schafft Übersichtlichkeit und reduziert bürokratischen Aufwand. Zu diesem Schluss kommen die Energieexperten der cep in ihrer jüngsten Analyse zum Vorschlag der Kommission. Die Experten stellen jedoch fest, dass die Festlegung verbindlicher EU-Ziele, ohne diese durch verbindliche nationale Ziele zu konkretisieren, sowohl realitätsfremd als auch rechtlich inkonsequent ist. Sie kritisieren, dass gewissermaßen „verpflichtende Empfehlungen“ der Kommission EU-rechtswidrig wären, da wesentliche Regelungen durch den EU-Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen. Auch die Ermächtigung der Kommission, die „notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und das Funktionieren“ der Finanzierungsplattform für Erneuerbare-Energien-Projekte festlegen zu dürfen, verstößt nach Auffassung des cep gegen EU-Recht.

Hintergrund

Zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion und der 2030-Ziele hat die EU-Kommission u.a. Änderungen der Energieeffizienz-Richtlinie, der Gebäude-Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie die vorliegende Verordnung vorgeschlagen. Das „Governance-System“ zur zentralen Steuerung der Energieunion soll ab 2021 die Überwachung, die grenzüberschreitende Koordination und – falls zur Zielerreichung erforderlich – die Modifikation der mitgliedstaatlichen Maßnahmen sowie eventuell zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene ermöglichen. Außerdem sollen die Planungs- und Berichterstattungspflichten gestrafft sowie die „rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit“ der Berichte der EU und ihrer Mitgliedstaaten über THG-Emissionen an das Sekretariat der UN-Klimakonvention und des Paris-Übereinkommens gewährleistet werden.

(In den energie- und klimapolitischen EU-Rechtsakten gibt es 91 Planungs- und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten sowie Überwachungsrechte der EU-Kommission.)

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