PRESSEINFORMATION 50/2021
EU-Pressethemen und cep-Ansprechpartner für die Zeit vom 05.07.- 09.07.2021: cepNewsletter 07/2021, EU-Standard für grüne Anleihen, Europäische Arzneimittelagentur
| Institution/Agenda | Ansprechpartner | cep-Statement |
Freiburg/Berlin: cepNewsletter 07/2021 | Dr. Jörg Köpke Leiter Kommunikation +49 761 38693-220 | Das Thema Klimaschutz hat auch für die EU-Politik inzwischen eine alles überragende Bedeutung bekommen. Am 14. Juli blickt Europa nach Brüssel, wenn das Klimapaket der EU auf der Agenda steht. Das Centrum für Europäische Politik wird genau hinsehen, ob die geplanten Maßnahmen im Einklang mit ordnungspolitischen Grundsätzen stehen. | |
Straßburg: Kommissionssitzung | |||
· Erneuerte Strategie für nachhaltige Finanzen | Philipp Eckhardt +49 761 38693-241 | Die Kommission hat bereits 2020 im Rahmen einer Konsultation erste Ideen für ihre neue Strategie zur nachhaltigen Finanzierung präsentiert. Das cep hat diese Ideen in einem cepInput untersucht und blickt nun gespannt auf die finalen Pläne der EU-Kommission. Die cep-Wissenschaftler warnen davor, dass die EU-Kommission ihren Maßnahmen eine einseitige Sichtweise von Nachhaltigkeit zu Grunde legen könnte. | |
· Etablierung eines EU-Standards für grüne Anleihen | Philipp Eckhardt +49 761 38693-241 | Bereits 2019 hat das cep die ersten Entwürfe zu den EU-Standards für grüne Anleihen in einem cepInput analysiert. Die Einführung dieser Standards sollte demzufolge auf der Basis von Freiwilligkeit erfolgen und nicht verpflichtend sein, da es bereits von Marktakteuren entwickelte Standards gibt, die breite Akzeptanz finden. | |
Straßburg: Plenum Europaparlament | |||
· Europäische Arzneimittel-Agentur
| Dr. Patrick Stockebrandt Fachbereichsleiter +49 761 38693-231 Nathalja Nolen +49 761 38693-245 | Die cep-Gesundheitsexperten Dr. Patrick Stockebrandt und Nathalja Nolen haben sich in einer cepAnalyse für erweiterte Kompetenzen der Europäischen Arzneimittelagentur ausgesprochen. | |
Luxemburg: EuGH-Urteil zu Freiem Warenverkehr / Zulassung von Arzneimitteln
| Dr. Patrick Stockebrandt Fachbereichsleiter +49 761 38693-231 | Das EU-Arzneimittelrecht beruht auf dem Grundsatz, dass Arzneimittel erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat. Grundsätzlich gilt eine nationale Genehmigung nur für den betreffenden Mitgliedstaat. Darüber hinaus werden Arzneimittel entweder als verschreibungspflichtig oder als nicht-verschreibungspflichtig eingestuft. Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob ein Arzneimittel, das eine nationale Genehmigung erhalten hat und als nicht-verschreibungspflichtiges Arzneimittel eingestuft worden ist, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden darf, in dem dieses Arzneimittel keine nationale Genehmigung besitzt und nicht eingestuft worden ist. Zweitens fragt es sich, ob die im ungarischen Recht festgelegten Voraussetzungen für eine solche Abgabe nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt sind. |