PRESSEINFORMATION 01/2020

DSGVO besser umsetzen

Die EU-Kommission hat den Stand der Rechtsangleichung in der EU durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in einer Mitteilung zusammengefasst und weitere Schritte für eine bessere und einheitliche Anwendung vorgeschlagen.

Millionenstrafen wegen Verstößen gegen die DSGVO und nach Medienberichten deutschlandweit über 200 Verfahren wegen Datenschutzverstößen zeigen die Schwierigkeiten beim Umgang mit den nun geltenden Bestimmungen. Deshalb ist es aus Sicht des cep sachgerecht, dass die EU-Kommission, um Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Umsetzung und die einheitliche Anwendung der DSGVO weiter unterstützen will. Seit die DSGVO im Mai 2018 in Kraft trat, gibt es zwar Fortschritte bei der einheitlichen Anwendung ihrer Vorschriften. Es bedarf jedoch weiterer Anstrengungen. Mehr Rechtssicherheit ist nötig, z.B. durch mehr und klarere Leitlinien, weil Unternehmen nach wie vor Schwierigkeiten haben, die Regeln der DSGVO einzuhalten.

In ihrer Analyse warnen die Experten des cep, dass EU-weit vor allem die mangelnde Klarheit einiger DSGVO-Vorschriften zu unterschiedlichen Auslegungen in den Mitgliedstaaten führen kann, mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt und der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen. Daher ist eine stärkere Harmonisierung notwendig, die auch für mehr Rechtssicherheit sorgen würde. Denn eine laxe Umsetzung der Vorschriften in einigen Mitgliedstaaten - z.B. durch niedrigere oder seltener verhängte Geldbußen - kann den Wettbewerb verzerren und zu einem regulatorischen Abwärtswettlauf führen, der im Wesentlichen zu Lasten der Verbraucher ginge.

Um die einheitliche Anwendung der DSGVO in der gesamten EU zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die DPAs mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, um ihre Aufgaben erfüllen und zügig mit anderen DPAs zusammenarbeiten zu können. Der Mangel an Ressourcen und Überlastung, über den sich einige DPAs beschweren, kann negative Folgen für den Binnenmarkt haben, weil die Gefahr nicht gebannt ist, dass Unternehmen ihren Hauptsitz in Mitgliedstaaten verlegen, in denen DPAs seltener Untersuchungen einleiten, während andere Unternehmen ggf. überproportional unter einer verzögerten Beantwortung ihrer rechtlichen Anfragen durch DPAs leiden.

Um die Einhaltung der DSGVO und Datenübermittlungen in Drittländer zu erleichtern, müssen ferner "Instrumente" wie Verhaltensregeln und Zertifizierungen, die nach der DSGVO "Garantien" für den Datenschutz bieten können, besser nutzbar gemacht werden. Ferner müssen u.a. Angemessenheitsbeschlüsse und Standardvertragsklauseln, auf die der Datentransfer in Drittländer gestützt werden kann, so weit wie möglich angepasst, ausgeweitet und DSGVO-konform gestaltet werden.

Hintergrund

Die EU-Grundrechtecharta garantiert das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Dieses Grundrecht spiegelt sich in strengen EU-Datenschutzvorschriften wider. Dies sind insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum Schutz personenbezogener Daten, die Datenschutzrichtlinie für Polizei und Justiz zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Polizei oder Justiz, die Verordnung für die Datenverarbeitung durch Organe und Einrichtungen der EU und die noch nicht verabschiedete Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation ("ePrivacy") zum Schutz der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation.

Das Hauptziel der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), einheitliche Datenschutzvorschriften einzuführen und Rechtssicherheit zu schaffen, wurde laut Kommission "weitgehend erreicht". Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Sloweniens haben ihr nationales Datenschutzrecht aktualisiert. Die DSGVO ist direkt anwendbar, enthält aber Öffnungsklauseln und verpflichtet die Mitgliedstaaten u.a., unabhängige nationale Datenschutzaufsichtsbehörden (data protection authorities, "DPAs") einzurichten und ihnen Befugnisse und ausreichende personelle, finanzielle und technische Ressourcen zuzuweisen. Die Ausstattung der DPAs variiert aber nach wie vor stark zwischen den Mitgliedstaaten.