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Finanzmärkte
Zentralverwahrer (Verordnung)
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Die elektronische Verbuchung von Wertpapiergeschäften stärkt Sicherheit und Effizienz des Wertpapierhandels. Dass Zentralverwahrer Banktätigkeiten nach Gewährung einer Ausnahmegenehmigung erbringen dürfen, ist vertretbar. Allerdings fehlen für diese Gewährung objektive und transparente Kriterien. Die Festlegung einer Frist von zwei Geschäftstagen für die Abrechnung von Wertpapiergeschäften erleichtert den grenzüberschreitenden Wertpapierhandel. Der grenzüberschreitende Handel wird gestärkt durch die Möglichkeit der Verbuchung von Wertpapieren bei jedem CSD der EU.
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Zentralverwahrer COM(2012) 73 (veröff. 05.11.2012) | 136 KB | Download | |
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Verordnungsvorschlag COM(2012) 73 (veröff. 07.03.2012) | 474 KB | Download | |
EP: Ausschussbericht (veröff. 04.02.2013) | |||
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 26.09.2013) | |||
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 24.02.2014) |