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Digitale Wirtschaft
Zahlungsdienste: ZDR II (Richtlinie)
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Die Einbeziehung „dritter Zahlungsdienstleister“ in den Anwendungsbereich klärt deren Verantwortlichkeiten und Haftung. Eine Bank sollte dritten Zahlungsdienstleistern nur Zugang gewähren müssen, wenn sie über eine unangreifbare Marktmacht auf dem Endkundenmarkt verfügt. Die neuen Regeln zu „begrenzten Netzen“ und zu „digitalen Zahlungsvorgängen“ schaffen Anreize für Regulierungsarbitrage und verzerren den Wettbewerb. Dass Mitgliedstaaten die Entgelterhebung bei der Nutzung von Zahlungsinstrumenten nicht länger untersagen können, erleichtert den grenzüberschreitenden Handel.
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Zahlungsdienste: ZDR II COM(2013) 547 (veröff. 24.03.2014) | 105 KB | Download | |
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Richtlinienvorschlag COM(2013) 547 (veröff. 24.07.2013) | 438 KB | Download | |
EP-Plenum: Beschluss (veröff. 03.04.2014) | |||
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 05.12.2014) | |||
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 05.05.2015) |