Versicherungsvermittlung (Richtlinie)
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Finanzmärkte

Versicherungsvermittlung (Richtlinie)

Philipp Eckhardt
Philipp Eckhardt

Die Kommission erweitert den Geltungsbereich der bisherigen Richtlinie: damit ist auch der Direktvertrieb von Versicherungen erfasst. Künftig müssen Vermittler die Provision oder sonstige Vergütung, die sie bei Verkauf einer Versicherung empfangen, offenlegen. „Unabhängig“ darf sich nur nennen, wer auf Provisionen verzichtet.

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Status

Die Ausweitung der Vorschriften auf den Direktvertrieb der Versicherungsunternehmen kann Wettbewerbsverzerrungen und Regulierungsarbitrage verhindern. Die Pflicht zur Offenlegung des Vergütungsbetrags jedoch wird Falschberatung nicht verhindern und schafft neue Wettbewerbsverzerrungen. Das Provisionsverbot für „unabhängige“ Versicherungsvermittler, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, schafft weder praxistaugliche Vermittlungslösungen noch wirklich unabhängige Vermittler.

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Versicherungsvermittlung COM(2012) 360 (veröff. 11.02.2013) PDF 101 KB Download
Versicherungsvermittlung COM(2012) 360
Richtlinienvorschlag COM(2012) 360 (veröff. 03.07.2012) PDF 393 KB Download
EP: 1. Lesung (veröff. 26.02.2014)
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 05.11.2014)
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis (veröff. 30.06.2015)