Trennbanken (Verordnung)
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Finanzmärkte

Trennbanken (Verordnung)

Philipp Eckhardt
Philipp Eckhardt

Die Verordnung verbietet den „Eigenhandel“ durch größere Banken und gestattet den Bankaufsichtsbehörden, „Handelstätigkeiten“ zu verbieten, sodass der davon betroffene Handel nur noch von Unternehmen erbracht werden können, die von der Bank getrennt sind.

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Status

Verbote von Eigenhandel und bestimmten Handelstätigkeiten bedürfen einer hinreichenden Rechtfertigung. Diese ergibt sich weder aus wirtschaftstheoretischen Erwägungen noch aus der Praxis. Die Vielzahl vager Definitionen, für deren Konkretisierung die Kommission und die Aufsichtsbehörden weitgehende Handlungsspielräume erhalten, schaffen Rechtsunsicherheit. Das pauschale Verbot des Eigenhandels und von Investments in AIF verletzt das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit. Die Möglichkeit der Kommission, Banken einzelner Mitgliedstaaten von Teilen der Verordnung auszunehmen, ist nicht von der Binnenmarktkompetenz gedeckt.

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Trennbanken COM(2014) 43 (veröff. 04.08.2014) PDF 104 KB Download
Trennbanken COM(2014) 43
Verordnungsvorschlag COM(2014) 43 (veröff. 29.01.2014) PDF 324 KB Download
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 19.06.2015)