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Binnenmarkt & Wettbewerb
Schutz von Hinweisgebern (Richtlinie)
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Aus Sicht des cep ist es sachgerecht, dass die Richtlinie den Schutz auf Hinweisgeber beschränkt, die „im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“ an Informationen gelangt sind. Außerdem ist es sinnvoll, Hinweisgeber zu schützen, wenn sie zuerst interne Meldekanäle genutzt hatten. Allerdings kann die Beschränkung der Richtlinie auf bestimmte Verstöße auch Whistleblower abschrecken, wenn diese nicht beurteilen können, ob ein Hinweis unter den Schutz der Richtlinie fällt. Zudem sollten in die Richtlinie rechtssichere Kriterien dazu aufgenommen werden, wann der Hinweisgeber einen „hinreichenden" Grund für die Annahme eines Rechtsverstoßes hat und wann eine „missbräuchliche“ Meldung vorliegt.
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Schutz von Hinweisgebern COM(2018) 218 (veröff. 08.01.2019) | 227 KB | Download | |
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Richtlinienvorschlag COM(2018) 218 (veröff. 23.04.2018) | |||
EP-Ausschuss: Bericht (veröff. 27.11.2018) | |||
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 29.01.2019) | |||
Kommission, Rat, EP: Trilogergebnis (veröff. 14.03.2019) |