Binnenmarkt & Wettbewerb
Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Richtlinie)
cepAnalyse
Der vorgesehene Schutz von Geschäftsgeheimnissen erhält Innovationsanreize, ohne die Verbreitung neuen Wissens übermäßig zu behindern: Durch die Beschränkung des Schutzes auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln muss der Rechtsverletzer nicht bei jeder Information prüfen, ob es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Auch die Zulässigkeit von „Reverse Engineering“ trägt zur Verbreitung von neuem Wissen bei. Der Ausschluss des Rechtsverletzers von Dokumenten und Anhörungen im Gerichtsverfahren ist nur gerechtfertigt, wenn – entgegen dem Kommissionsvorschlag – sichergestellt wird, dass zumindest dem Rechtsvertreter immer Einsicht in Dokumente und Anwesenheit bei Anhörungen ermöglicht wird. Die vorgesehenen Sanktionen bei einer ungerechtfertigten Klage verletzen außerdem den Grundsatz auf effektiven Rechtsschutz.
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Schutz von Geschäftsgeheimnissen COM(2013) 813 (veröff. 14.07.2014) | 69 KB | Download | |
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Richtlinienvorschlag COM(2013) 813 (veröff. 28.11.2013) | 141 KB | Download | |
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 26.05.2014) | |||
EP-Ausschuss: Bericht (veröff. 16.06.2015) | |||
Kommission, Rat und EP: Trilogergebnis (veröff. 15.12.2015) |