cepStudie
Informationstechnologien
Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen
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Die EU-Kommission stützt sich in ihrer Verordnung zum Roaming, mit der sie einheitliche Preisobergrenzen für Auslands-Mobilfunkgespräche festlegen möchte, auf die Binnenmarktkompetenz der Gemeinschaft aus Artikel 95 EGV. Die Voraussetzungen des Artikels 95 EGV liegen jedoch nicht vor: Dieser ermächtigt die EU „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben“. Das heißt, es müssen unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen und diese angeglichen werden. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es, denn in keinem einzigen Mitgliedstaat existieren Rechtsvorschriften zum Auslandsroaming.
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Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen (veröff. 09.05.2007) | 80 KB | Download | |
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