Finanzmärkte
Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen
cepAdhoc
Aus Sicht des cep sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater nicht verpflichtet sein, Investoren über Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihren Anlageentscheidungen und Beratungsprozessen zu informieren. Wenn sich Investoren für Nachhaltigkeitsfaktoren interessieren, haben Finanzmarktteilnehmer und Berater ein Eigeninteresse daran, diese Informationen offenzulegen. Darüber hinaus gibt es keine objektive Definition von Nachhaltigkeit. Dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) ESG-Aspekte in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen müssen, stellt eine wesentliche Änderung der EbAV-II-Richtlinie dar und kann daher nicht von der Kommission in delegierten Rechtsakten, sondern nur vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden.
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cepAdhoc Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen (veröff. 19.02.2019) | 326 KB | Download | |
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