GVO für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (Verordnung)
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Binnenmarkt & Wettbewerb

GVO für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (Verordnung)

Dr. Matthias Kullas
Dr. Matthias Kullas

Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen können eine Auslagerung von FuE-Tätigkeiten, die Zusammenarbeit bei FuE sowie die gemeinsame Vermarktung von zusammen entwickelten Erzeugnissen vorsehen. Dadurch können sie die Effizienz steigern, Kosten senken und den Ideen- und Erfahrungsaustausch intensivieren. Die Neufassung der Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen sieht als neue Freistellungsvoraussetzung vor, dass alle Parteien vor Beginn der FuE-Arbeiten die ihnen zustehenden oder ausstehenden Rechte des geistigen Eigentums offenlegen müssen. Ferner erweitert die Kommission die „Kernbeschränkungen“ sowohl für den Passivvertrieb als auch für den aktiven Vertrieb.

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Status

Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen können die Innovationsfähigkeit der beteiligten Unternehmen verbessern, aber auch den Wettbewerb und die Produktvielfalt einschränken. Freistellungsvoraussetzungen, Kernbeschränkungen und eine Marktanteilsschwelle zu definieren, um sicherzustellen, dass FuE-Vereinbarungen positive Auswirkungen für die Verbraucher haben, ist zweckmäßig: Die Freistellungsvoraussetzungen, insbesondere die Pflicht für alle Parteien relevante Rechte des geistigen Eigentums offenzulegen, schützen den Wettbewerb vor übermäßigen Einschränkungen.

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Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen (veröff. 30.08.2010) PDF 119 KB Download
Gruppenfreistellungsverordnung für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen