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Finanzmärkte
Europäischer Währungsfonds (EWF) (Verordnung)
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Das cep sieht diese Pläne kritisch, denn für die Errichtung des EWF besitzt die EU keine Kompetenz. Dass Deutschland bei EWF-Entscheidungen im Dringlichkeitsverfahren im Ministerrat überstimmt werden kann, verstößt gegen die Verfassungsordnung des Grundgesetzes. Auch enthält die geplante Verordnung keinerlei Vorschläge für ein staatliches Insolvenzverfahren und streicht sogar die im ESM-Vertrag für Staatsanleihen zwingend vorgeschriebenen Umschuldungsklauseln. Weil bei der direkten Bankenrekapitalisierung außerdem Auflagen nicht zwingend vorgeschrieben sind, wird der Sanierungsdruck gesenkt.
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cepAnalyse (veröff. 22.05.2018) | 384 KB | Download | |
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Presseinformation 46/2018 (veröff. 22.05.2018) | |||
Verordnungsvorschlag COM(2017) 827 (veröff. 06.12.2017) |