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Arbeit & Soziales
Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie)
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Die neue Richtlinie sieht vor, dass nach spätestens 24 Monaten Entsendung das Arbeitsrecht des Aufnahmestaates gilt, wodurch eine dauerhafte Umgehung nationaler Vorschriften mittels Entsendungen verhindert werden soll. Allerdings verhindert die Pflicht zur Zahlung der Löhne, die in Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Aufnahmestaates vorgeschrieben sind, die effektive, marktbasierte Kontrolle der Lohnhöhe durch Konkurrenz von Arbeitnehmern aus dem EU-Ausland.
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Entsendung von Arbeitnehmern COM(2016) 128 (veröff. 12.12.2016) | 139 KB | Download | |
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Presseinformation 123/2016 (veröff. 12.12.2016) | |||
Richtlinienvorschlag COM(2016) 128 (veröff. 08.03.2016) | 157 KB | Download | |
EP-Ausschuss: Bericht (veröff. 19.10.2017) | |||
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 23.10.2017) | |||
Rat und EP: Annahme (veröff. 28.06.2018) |