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Arbeit & Soziales
Elternurlaub (Richtlinie)
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Die Vereinbarung berücksichtigt den Umstand nicht, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Konzepte zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf verfolgen, die, jedes für sich genommen, wesentlicher Bestandteil der nationalen Sozialpolitik sind. In diese Konzepte einzugreifen, verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Rechtsprechung des BVerfG zum Lissabon-Vertrag folgend, darf der deutsche Vertreter im Rat der Richtlinie zudem nur nach Zustimmung des Bundestages zustimmen.