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Verkehr
Dienstleistungen in Seehäfen (Verordnung)
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Die Ausweitung der Dienstleistungsfreiheit auf Hafendienste führt zu niedrigeren Preisen für Hafendienste. Die Vorschrift, im Falle der Erbringung von Hafendiensten durch die Hafenleitung die Dienstleisterzahl auf nicht weniger als zwei zu begrenzen, garantiert ein Mindestmaß an Wettbewerb. Die Vorschrift, dass die Hafeninfrastrukturentgelte nur für bestimmte Zwecke unterschiedlich hoch sein dürfen, schränkt die unternehmerische Freiheit der Hafenbetreiber ein.
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Dienstleistungen in Seehäfen COM(2013) 296 (veröff. 14.10.2013) | 110 KB | Download | |
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Verordnungsvorschlag COM(2013) 296 (veröff. 23.05.2013) | 199 KB | Download | |
EP: Ausschussbericht (veröff. 17.02.2016) | |||
EP: 1. Lesung (veröff. 08.03.2016) | |||
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 27.06.2016) |