Umwelt
Bodenschutz (Richtlinie)
cepAnalyse
Das cep bewertet an diesem Vorschlag positiv, dass das Instrument der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten genügend Spielraum läßt, nationalen Besonderheiten jedweder Art gerecht zu werden. Allerdings ist die Richtlinie nicht dazu geeignet, die verfolgten Ziele – hohes Bodenschutzniveau und Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen – zu erreichen. Dazu fehlen zumindest einheitliche Grenzwerte, ab denen Gebiete gefährdet und schutzwürdig bzw. sanierungsbedürftig sind. Die Richtlinie führt zu Verzögerungen, Kostensteigerungen und Effizienzeinbußen und ist in der Tendenz schädlich für Wachstum, Beschäftigung und die Standortqualität Europas. Daher sollten die Verpflichtung der Bodennutzer zu Vorsorgemaßnahmen (Art. 4) und die Verpflichtung zur Vorlage eines Bodenzustandsberichts bei Grundstücksverkäufen (Art. 12) vollständig gestrichen werden. Weiterhin müssen verbindliche Grenzwerte festgelegt werden, ab denen Gebiete als Risikogebiete und Standorte als verunreinigte Standorte gelten.
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Bodenschutz KOM(2006) 232 (veröff. 15.12.2006) | 128 KB | Download | |
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