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Finanzmärkte
Basiskonto für jedermann (Richtlinie)
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Das Recht auf ein Basiskonto kommt der Errichtung eines Universaldienstes gleich und kann allenfalls dann vertretbar sein, wenn mit ihm volkswirtschaftliche oder gesellschaftspolitische Vorteile verbunden sind. Ob EU-weit solche Vorteile vorliegen, ist aber zweifelhaft. Das Recht auf ein Basiskonto sollte allenfalls auf nationaler Ebene eingeführt werden. Der Abbau von Hindernissen beim Kontowechsel und Gebühreninformationen stärken den Wettbewerb. Das Wahlrecht der Mitgliedstaaten, Basiskonten kostenlos oder gegen „angemessene“ Gebühren vorzuschreiben, behebt bestehende Wettbewerbsverzerrungen voraussichtlich nicht: Ob die EU die Kompetenz für die Richtlinie besitzt, ist daher zweifelhaft.
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Recht auf ein Basiskonto COM(2013) 266 (veröff. 23.09.2013) | 108 KB | Download | |
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Richtlinienvorschlag COM(2013) 266 (veröff. 08.05.2013) | 198 KB | Download | |
EP: 1. Lesung (veröff. 10.12.2013) | |||
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 20.12.2013) | |||
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 27.03.2014) |