Finanzmärkte
Bankenabwicklung für die SSM-Staaten (SRM) (Verordnung)
cepAnalyse
Da der Abwicklungsfonds auf eine ESM-Finanzierung angewiesen sein wird, können die Kommission und der Ausschuss Abwicklungen nicht wettbewerbsneutral durchführen. Der gemeinsame Abwicklungsfonds für alle SSM-Staaten begünstigt Moral-hazard-Verhalten und verteilt die Abwicklungsrisiken und -kosten über alle Steuerzahler der SSM-Zone. Die Verordnung kann nicht auf die Binnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV), sondern nur auf die Kompetenzergänzungsklausel (Art. 352 AEUV) gestützt werden. Es muss klargestellt werden, dass kein Mitgliedstaat gezwungen werden kann, sich an den Abwicklungskosten zu beteiligen, auch wenn der Abwicklungsfonds seine Zielausstattung unterschreitet. Ansonsten würde gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen werden.
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Bankenabwicklung für die SSM-Staaten COM(2013) 520 (veröff. 07.10.2013) | 97 KB | Download | |
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Verordnungsvorschlag COM(2013) 520 (veröff. 10.07.2013) | 416 KB | Download | |
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 18.12.2013) | |||
EP: Ausschussbericht (veröff. 17.12.2013) | |||
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 20.03.2014) |