Bankenabwicklung für die SSM-Staaten (SRM) (Verordnung)
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Bankenabwicklung für die SSM-Staaten (SRM) (Verordnung)

Philipp Eckhardt
Philipp Eckhardt

Die Kommission will, dass künftig sie selbst und ein neuer Abwicklungsausschuss über die Abwicklung einer Bank in den SSM-Staaten entscheiden. Zur Finanzierung der Abwicklungskosten soll zudem ein einheitlicher Bankenabwicklungsfonds gegründet werden.

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Status

Da der Abwicklungsfonds auf eine ESM-Finanzierung angewiesen sein wird, können die Kommission und der Ausschuss Abwicklungen nicht wettbewerbsneutral durchführen. Der gemeinsame Abwicklungsfonds für alle SSM-Staaten begünstigt Moral-hazard-Verhalten und verteilt die Abwicklungsrisiken und -kosten über alle Steuerzahler der SSM-Zone. Die Verordnung kann nicht auf die Binnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV), sondern nur auf die Kompetenzergänzungsklausel (Art. 352 AEUV) gestützt werden. Es muss klargestellt werden, dass kein Mitgliedstaat gezwungen werden kann, sich an den Abwicklungskosten zu beteiligen, auch wenn der Abwicklungsfonds seine Zielausstattung unterschreitet. Ansonsten würde gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoßen werden.

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Bankenabwicklung für die SSM-Staaten COM(2013) 520 (veröff. 07.10.2013) PDF 97 KB Download
Bankenabwicklung für die SSM-Staaten COM(2013) 520
Verordnungsvorschlag COM(2013) 520 (veröff. 10.07.2013) PDF 416 KB Download
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 18.12.2013)
EP: Ausschussbericht (veröff. 17.12.2013)
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 20.03.2014)