Finanzmärkte
Angaben bei Geldtransfers (Verordnung)
cepAnalyse
Das cep stellt in seiner Analyse fest, dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf internationaler Ebene geboten ist, da die Zahlungsströme in immer größerem Umfang grenzüberschreitend sind. Die verpflichtende Übermittlung von Angaben zum Begünstigten eines Geldtransfers vereinfacht die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers. Durch die individuelle Einschätzung und Gewichtung von Risiken können die Zahlungsdienstleister Ressourcen explizit auf die Bereiche mit hohem Geldwäscherisiko lenken.
Die Verordnung kann aber nicht auf die Binnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt werden, da sie ausdrücklich „Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ bezweckt. Es bleibt daher nur die Flexibilitätsklausel (Art. 352 AEUV), die Einstimmigkeit im Rat verlangt.
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Angaben bei Geldtransfers COM(2013) 44 (veröff. 29.04.2013) | 98 KB | Download | |
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Verordnungsvorschlag COM(2013) 44 (veröff. 05.02.2013) | 135 KB | Download | |
EP: 1. Lesung (veröff. 11.03.2014) | |||
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 13.06.2014) | |||
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 10.02.2015) |