Angaben bei Geldtransfers (Verordnung)
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Finanzmärkte

Angaben bei Geldtransfers (Verordnung)

Die Verordnung soll eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers sicherstellen, um „Prävention, Aufdeckung und Untersuchung“ von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erleichtern. Die Kommission will mit der Verordnung die Empfehlungen der Financial Action Transaction Force (FATF) von 2012 umsetzen. Die FATF ist ein internationales Gremium, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erarbeitet.

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Status

Das cep stellt in seiner Analyse fest, dass die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf internationaler Ebene geboten ist, da die Zahlungsströme in immer größerem Umfang grenzüberschreitend sind. Die verpflichtende Übermittlung von Angaben zum Begünstigten eines Geldtransfers vereinfacht die Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers. Durch die individuelle Einschätzung und Gewichtung von Risiken können die Zahlungsdienstleister Ressourcen explizit auf die Bereiche mit hohem Geldwäscherisiko lenken.

Die Verordnung kann aber nicht auf die Binnenmarktkompetenz (Art. 114 AEUV) gestützt werden, da sie ausdrücklich „Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ bezweckt. Es bleibt daher nur die Flexibilitätsklausel (Art. 352 AEUV), die Einstimmigkeit im Rat verlangt.

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Angaben bei Geldtransfers COM(2013) 44 (veröff. 29.04.2013) PDF 98 KB Download
Angaben bei Geldtransfers COM(2013) 44
Verordnungsvorschlag COM(2013) 44 (veröff. 05.02.2013) PDF 135 KB Download
EP: 1. Lesung (veröff. 11.03.2014)
Rat: Allgemeine Ausrichtung (veröff. 13.06.2014)
Kommission, EP und Rat: Trilogergebnis (veröff. 10.02.2015)