PRESSEINFORMATION 66/2017

Regulierung des EU-Strommarkts

Die Reform der EU-Energieagentur ACER und die Schaffung weiterer Einrichtungen sollen die Regulierung der grenzüberschreitenden Stromnetze und des Stromgroßhandelsmarktes verbessern.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Reform der EU-Energieagentur ACER und die Schaffung weiterer Einrichtungen verfehlen ihr Ziel und sind unverhältnismäßig. Aus Sicht des cep verstößt z.B. die Einrichtung regionaler Betriebszentren (ROCs), die den grenzüberschreitenden Netzbetrieb in der EU koordinieren sollen, gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Kommission legt nicht dar, warum diese neben der bereits bestehenden Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber erforderlich ist. Außerdem kritisieren die Energieexperten des cep in ihrer jüngsten Analyse, dass Beschlüsse im Regulierungsrat von ACER mit einfacher Mehrheit getroffen werden sollen, was dem Auftrag der ACER widerspricht, die Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden zu stärken. Auch verstößt die endgültige Entscheidungskompetenz von ACER zu allen grenzüberschreitenden Regulierungsfragen gegen EuGH-Rechtsprechung.

Hintergrund

Die derzeitige Regulierung von Strommärkten („Strommarktdesign“) in der EU basiert auf dem „Dritten Strombinnenmarktpaket“, das aus der Strombinnenmarktrichtlinie, der Netzzugangsverordnung sowie der Verordnung über die Gründung der EU-Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörde ACER (Agency for the Cooperation of Energy Regulators) besteht.

ACER – als Agentur der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Ljubljana – soll die nationalen Regulierungsbehörden bei den „in den Mitgliedstaaten wahrgenommen Regulierungsaufgaben“ auf EU-Ebene unterstützen und – falls erforderlich – deren Maßnahmen „koordinieren“. Außerdem entscheidet ACER über alle Regulierungsfragen von grenzüberschreitender Bedeutung, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Regulierungsbehörden fallen, wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, die maximal auf zwölf Monate verlängert werden kann, nicht auf eine gemeinsame Regulierung einigen können oder die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden dies beantragen. Die EU-Kommission kann die Agentur mit zusätzlichen Aufgaben mit oder ohne Entscheidungsbefugnis beauftragen, die in den Aufgabenbereich von ACER fallen.  

cepAnalyse Einrichtungen zur Regulierung des EU-Strommarkts