PRESSEINFORMATION 21/2017
Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Die EU-Kommission schlägt eine Reform des Urheberrechts vor. Der Richtlinienvorschlag mit dem Schwerpunkt digitaler Binnenmarkt wird nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert.
Durch Einschränkungen des Urheberrechts will die Kommission die Nutzung von geschützten Inhalten erleichtern. Sie beruft sich dabei auf ein öffentliches Interesse. Gleichzeitig will sie eine faire Vergütung von Rechteinhabern und Presseverlagen gewährleisten.
Aus Sicht des cep verbessert der geplante Lizenzierungsmechanismus den Zugang zu vergriffenen Werken. Die ebenfalls im Richtlinienvorschlag enthaltene Ausnahme für Text- und Data-Mining für Forschungseinrichtungen führt jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen.
Das cep begrüßt die Absicht der Kommission, die Leistung der Presseverleger angemessen zu schützen und zu entlohnen. Das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht ist hierfür jedoch nicht geeignet.
Hintergrund
Das Urheberrecht fordert für bestimmte Nutzungen (z.B. die Vervielfältigung) die Genehmigung der Rechteinhaber in Form einer zu erwerbenden Lizenz oder einer unentgeltlichen Einwilligung. Es gibt jedoch auch Einschränkungen, die bestimmte Nutzungen ohne Genehmigung der Rechteinhaber ermöglichen. Mit ihrer Richtlinie will die EU-Kommission drei zusätzliche Einschränkungen des Urheberrechts einführen:
- Zugunsten von Forschungseinrichtungen für Text- und Data-Mining. (Beim Text- und Data-Mining handelt es sich um die automatisierte Auswertung großer Mengen an digitalen Texten und Daten, um z.B. Muster, Trends oder Korrelationen festzustellen).
- Zugunsten von Bildungseinrichtungen für digital unterstütze Lehrtätigkeit.
- Zugunsten von Einrichtungen des Kulturerbes für die digitale Archivierung.
Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Die digitale Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von schriftlichen Presseinhalten – insbesondere aus digitalen Zeitungen, Zeitschriften und Nachrichtenwebsites – durch Dritte bedürfen laut Vorschlag der Kommission der Genehmigung der Presseverleger. Ggf. bestehende Rechte anderer Rechteinhaber, insbesondere der Urheber, an den Inhalten eines Pressebeitrags bleiben unberührt. Zudem schlägt die EU-Kommission die Einführung einer Verlegerbeteiligung vor.