PRESSEINFORMATION 120/ 2016

Europäische Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

Die EU-Kommission will die Zusammenarbeit der nationalen Verbraucherschutzbehörden bei der Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verstößen gegen EU-Verbraucherschutzgesetze verbessern.

Der Ausbau von behördlichen Kooperationen und Befugnissen bei grenzüberschreitenden Rechtsverstößen verbessert aus Sicht des cep den Verbraucherschutz und stärkt den EU-Binnenmarkt. Aus Sicht des cep sollten dabei allerdings aufwendige Kooperationspflichten nur bei Verstößen gelten, die den Binnenmarkt spürbar beeinträchtigen können. Auch können koordinierte Verfahren unter Führung der Kommission die nationalen Behörden entlasten. Allerdings sollte es Opt-Out-Regeln geben, die es nationalen Behörden erlauben, bei unzumutbarer Verzögerung eines koordinierten Verfahrens effektive Maßnahmen für ihr Hoheitsgebiet zu ergreifen.

Hintergrund:

Laut EU-Kommission werden Verbraucherschutzgesetze im grenzüberschreitenden EU-Handel häufig nicht eingehalten. Grund dafür sind Mängel der CPC-Verordnung [„Consumer Protection Cooperation“, (EG) Nr. 2006/2004] zur Zusammenarbeit der nationalen Behörden im Verbraucherschutz. Die Kommission will nun die CPC-Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzen. Dadurch sollen grenzüberschreitende Rechtsverstöße besser erkannt und geahndet, gleiche Verstöße EU-weit gleich behandelt, Rechtssicherheit geschaffen, Schlupflöcher geschlossen und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.