PRESSEINFORMATION 116/2016
Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen
Durch ein EU-Zertifizierungssystem für Ausrüstungen von Luftsicherheitskontrollen soll die Zersplitterung des Binnenmarktes überwunden werden.
Für Metalldetektoren oder Körperscanner soll künftig nur noch eine EU-Typgenehmigung notwendig sein, die dann in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Dies sieht der der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen vor.
Derzeit müssen diese von den Mitgliedstaaten zertifiziert werden, bevor sie dort jeweils vermarktet werden dürfen. Eine nationale Zertifizierung bescheinigt, dass eine Kontrollausrüstung die Anforderungen nach EU-Recht und mitgliedstaatlichem Recht erfüllt. Hat ein Mitgliedstaat eine Kontrollausrüstung zertifiziert, steht es anderen Mitgliedstaaten frei, diese Zertifizierung anzuerkennen oder ein eigenes Zertifizierungsverfahren durchzuführen oder auch die Vermarktung in ihrem Hoheitsgebiet „zu behindern“.
Deshalb stärkt aus Sicht des cep eine EU-Typgenehmigung einer Ausrüstung für Luftsicherheitskontrollen durch einen Mitgliedstaat, die in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, den Binnenmarkt und den Wettbewerb.
Hintergrund: EU-Anforderungen und EU-Typgenehmigungsverfahren:
Die „EU-Typgenehmigung“ bescheinigt, dass „Typ und Konfiguration“ einer Kontrollausrüstung mit den EU-Anforderungen [Verordnung (EG) Nr. 300/2008] übereinstimmen. Die EU-Typgenehmigung wird von einer nationalen Genehmigungsbehörde erteilt. Sie kann vom Hersteller im Mitgliedstaat seiner Wahl beantragt werden und gilt EU-weit. Die Genehmigungsbehörde kann die EU-Typgenehmigung trotz Übereinstimmung mit den EU-Anforderungen verweigern, wenn von der Kontrollausrüstung eine „ernste Gefahr“ für die Sicherheit oder ein „erhebliches Risiko“ für Umwelt oder Gesundheit ausgehen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet hiervon die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.