PRESSEINFORMATION 113/2017

Freier Verkehr nicht-personenbezogener Daten

Die EU-Kommission will durch eine Verordnung den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten und den Wettbewerb zwischen Cloud-Anbietern und anderen Datenverarbeitungsdiensten in der EU verbessern.

Das cep begrüßt das grundsätzliche Verbot nationaler Datenlokalisierungsauflagen (DLA). Zu diesen DLA gehören z.B. Rechtsvorschriften, die verlangen, dass Daten im eigenen Mitgliedstaat gespeichert werden müssen. Auch die Nichteinführung eines gesetzlichen Anspruchs auf „Datenportabilität“, also das Recht, nicht-personenbezogene Daten bei einem Wechsel des Cloud-Anbieters zu einem neuen Anbieter zu übertragen, ist sachgerecht und fördert den grenzüberschreitenden Wettbewerb. Dadurch dürften dann auch die Preise für Cloud-Dienstleistungen sinken.

Für das cep ist es jedoch unverhältnismäßig, dass die Mitgliedstaaten ausschließlich aus Gründen der nationalen Sicherheit Datenlokalisierungsauflagen beibehalten dürfen. Außerdem hält das cep es für unverhältnismäßig, dass die Kommission die Rechtsform einer Verordnung statt einer Richtlinie gewählt hat.

Wesentliche Änderungen zum Status quo

Der Grundsatz des freien Datenverkehrs wird erstmals auch für nicht-personenbezogene Daten geregelt. Bislang gab es keine expliziten EU-Vorgaben zum freien Verkehr dieser Daten und zum Abbau von Datenlokalisierungsauflagen (DLA). Mitgliedstaaten können DLA künftig nur noch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. Auf andere Gründe wie die öffentliche Ordnung und Gesundheit sollen sie sich nicht mehr berufen dürfen.

Hintergrund

Die EU-Kommission hat sich im Rahmen ihrer digitalen Binnenmarktstrategie verpflichtet, eine wettbewerbsorientierte europäische Datenwirtschaft zu schaffen. Der vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung soll die Vorschriften für personenbezogene Daten, u.a. die Datenschutzgrundverordnung und die E-Datenschutz-Richtlinie, ergänzen.

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